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Ötscher Berufskleidung - Verhaltenskodex

Verhaltenskodex der Firma Ötscher Berufskleidung

1. Die Ötscher Berufskleidung Götzl GmbH verpflichtet sich, nur mit Bekleidungsprodukten zu handeln, die unter menschenwürdigen Bedingungen hergestellt wurden.

2. Zu diesem Zweck verpflichtet sie sich, die Fair Wear Sozialstandards (Absatz 3) umzusetzen und unternimmt angemessene und wirksame Anstrengungen, die sicherstellen, dass dieser Kodex von seinen Lieferfirmen, Sublieferanten, Zulieferern und Lizenznehmern befolgt wird.

3. Sozialstandards
Die Fair Wear Sozialstandards basieren auf den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und auf der Universellen Erklärung der Menschenrechte. Im Folgenden wird auf bestimmte Konventionen Bezug genommen. Wo die ILO Konventionen weiterer Erklärung bedürfen, folgt ISCOM den ILO Empfehlungen und der existierenden Rechtsprechung.

Freiwillige Beschäftigung
Es darf keine Zwangsarbeit, einschließlich Sklaven- oder Gefängnisarbeit geben (ILO Konventionen 29 und 105)

Keine Diskriminierung bei der Beschäftigung.
Einstellung, Lohnpolitik, Zugang zu Fortbildungen, Beförderungsregeln, Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Ausscheiden aus dem Arbeitsleben und alle weiteren Aspekte von Beschäftigungsverhältnissen müssen auf dem Prinzip der Chancengleichheit basieren, unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, politischer Ausrichtung, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Nationalität, sozialer Herkunft, Gebrechen oder Behinderungen (ILO Konventionen 100 und 111).

Keine Kinderarbeit
Es darf nicht auf Kinderarbeit zurückgegriffen werden.
Es werden nur Arbeiter-, innen eingestellt, die das Pflichtschulalter überschritten haben und mindestens 15 Jahre alt sind (ILO Konvention 138).
Es darf keine „Formen der Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, wie den Kinderverkauf und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft und Zwangsarbeit“ geben.
Kinder (zwischen 15 und 18) dürfen keine Arbeit ausführen, „die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich sind.“ (ILO Konvention 182)

Achtung der Vereinigungsfreiheit und des Rechtes auf kollektive Verhandlungen
Das Recht aller Arbeiter- innen, Gewerkschaften zu gründen und beizutreten sowie kollektivvertragliche Verhandlungen zu führen, wird anerkannt (ILO Konventionen 87 und 98).
In Fällen, in denen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf kollektive Verhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, fördert das Unternehmen entsprechende Möglichkeiten für unabhängige und freie Vereinigungen und Verhandlungen für alle Arbeiter, -innen.
Die Vertreterinnen der Arbeitnehmerschaft dürfen nicht diskriminiert werden und müssen bei der Ausführung ihrer Vertretungsfunktionen Zugang zu allen Arbeitsplätzen erhalten (ILO Konv. 135 und Empfehlung 143).

Zahlung von Existenz sichernden Löhnen
Löhne und Zuschläge für eine normale Arbeitswoche müssen zumindest dem gesetzlichen oder branchenüblichen Minimum entsprechen und stets ausreichen, um die Grundbedürfnisse der Arbeiter-, innen und ihrer Familien zu erfüllen sowie darüber hinaus einen Betrag zur freien Verfügung enthalten (ILO Konv. 26 u. 131).

Lohnabzüge als Strafmaßnahme, noch Abzüge sind nicht gestattet, soweit diese nicht durch die nationalen Gesetze begründet sind. Abzüge dürfen nicht dazu führen, dass Beschäftigte weniger als das gesetzliche oder branchenübliche Minimum erhalten.
Alle Beschäftigten werden angemessen und klar über ihren Lohn für jeden Auszahlungszeitraum informiert.

Keine überlangen Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen und brachenüblichen Standards. Von den Beschäftigten darf nicht verlangt werden, dass sie regelmäßig mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten. Im Zeitraum von sieben Tagen müssen sie mindestens einen freien Tag haben.
Überstunden müssen freiwillig sein, dürfen 12 Stunden pro Woche nicht überschreiten, nicht regelmäßige angeordnet werden und müssen immer mit einer Mehrarbeitszulage zum Lohn kompensiert werden. (ILO Konv. 1).

Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Es ist für eine sichere und hygienische Arbeitsumgebung zu sorgen und größtmöglicher Arbeits- und Gesundheitsschutz zu fördern, unter Berücksichtigung der aktuellen Kenntnisse der Industriebranche und etwaiger spezifischer Gefahren.
Branchenspezifischen Arbeitsrisiken ist die angemessene Beachtung zu schenken und Regeln zur bestmöglichen Unfallverhütung und Minimierung von Gesundheitsrisiken sind umzusetzen (in Anlehnung an ILO Konv. 155). Körperliche Misshandlung, Androhungen körperlicher Misshandlung, unübliche Strafen oder Disziplinarmaßnahmen, sexuelle und andere Belästigungen, sowie Einschüchterungen durch den Arbeitgeber sind streng verboten.

Rechtsverbindliches Arbeitsverhältnis
Die arbeits- und sozialrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Beschäftigten, die sich aus dem regulären Beschäftigungsverhältnis ergeben, dürfen nicht umgangen werden von Leiharbeitsarrangements oder von Ausbildungsprogrammen, die nicht wirklich auf die Vermittlung Fähigkeiten oder eine reguläre Beschäftigung abzielen.
Jüngere Beschäftigte sollen die Gelegenheit erhalten, an Ausbildungs- und Schulungsprogrammen teilzunehmen.

4. Ötscher Berufskleidung Götzl GmbH verpflichtet sich sicherzustellen, dass sich seine Lieferanten, Sublieferanten, Zulieferer und Lizensnehmer die Standards des Verhaltenskodexes der Fair Wear Foundation zu eigen machen und auf die Überprüfung dieser Standards hinarbeiten.

5. Ötscher Berufskleidung Götzl GmbH ist bemüht, dass diejenigen seiner Lieferanten, Sublieferanten, Zulieferer oder Lizenznehmer, die sich nachweislich nicht an einen oder mehrere Standards halten, angemessene Maßnahmen treffen, die eine Verbesserung der Situation sicherstellen. Wenn nötig, ist die zuwiderhandelnde Partei durch Vertragskündigung zu sanktionieren, sodass ihr eine Produktionen von Bekleidung für Ötscher Berufskleidung Götzl GmbH verwehrt ist.

6. Ötscher Berufskleidung Götzl GmbH bestätig, dass sie einer unabhängigen Verifikation der Einhaltung dieses Kodex durch ISCOM zustimmt und dabei den Anweisungen von ISCOM folgt.

7. Differenzen hinsichtlich der Auslegung dieses Verhaltenskodex werden nach einem von ISCOM festgelegten Verfahren behandelt.

Bemerkung:
Die Bezeichnung „angemessene und wirksame Anstrengungen“ bedeutet, dass die vollständige Einhaltung der Fair Wear Sozialstandards nicht zur Bedingung für die Partnerschaft gemacht wird. Dies hängt von den Gegebenheiten ab, in denen die Firma arbeitet. Vielmehr wird das Unternehmen nach Vollständigkeit und Nachdruck dieser Anstrengungen beurteilt, die es zur Erreichung der vollständigen Einhaltung unternommen hat.

Ötscher Berufskleidung Götzl GmbH

Mag. Dieter Götzl und Dr. Georg Götzl
Die Geschäftsleitung

Amstetten, den 09.01.2009

Rückfragen bezüglich Verhaltenskodex der Firma Ötscher richten Sie bitte an Mag. Dieter Götzl

Ötscher Berufskleidung Götzl GmbH ist einer der führenden Hersteller von Arbeitsbekleidung, Berufsbekleidung, Imagekleidung, Arbeitsschutzbekleidung und Corporate Wear. Über 7.000 Kunden schenken uns seit Jahren ihr Vertrauen.

Website aktualisiert am  26.09.2011